Bauvertrag nach VOB/B für Ingenieure(Basierend auf der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil B (VOB/B)) Zwischen: - Auftraggeber: [Name, Anschrift, ggf. vertreten durch]
- Auftragnehmer (Ingenieur, Ingenieurbüro): [Name, Anschrift, ggf. vertreten durch]
§ 1 Vertragsgegenstand(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die folgenden Ingenieurleistungen gemäß VOB/B zu erbringen: - [Detaillierte Beschreibung der Leistung, z. B. Tragwerksplanung, technische Bauüberwachung, Bauleitungsaufgaben, bautechnische Prüfungen].
(2) Die Leistungen erfolgen unter Beachtung: - Anerkannter Regeln der Technik (DIN-Normen, Eurocodes, VDE-Vorschriften, etc.).
- Gesetzlicher Vorgaben (Bauordnungen, Umwelt- und Arbeitsschutzgesetze).
- Technischer Vertragsbedingungen gemäß VOB/C.
(3) Alternative: Falls notwendig, erfolgt eine Koordination mit weiteren Fachplanern und Gewerken.
§ 2 VertragsgrundlagenDieser Vertrag basiert auf folgenden Vorschriften: - VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil B).
- VOB/C (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen, sofern anwendbar).
- BGB-Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB), soweit nicht durch die VOB/B abweichend geregelt.
- Baurechtliche und technische Vorschriften (z. B. DIN-Normen, Bauordnungen der Länder).
§ 3 Vergütung und Zahlungsmodalitäten(1) Vergütung: - Pauschalpreis: € [Betrag] zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
- Alternativ: Abrechnung nach Einheitspreisen gemäß Leistungsverzeichnis.
- Optional: Abrechnung nach HOAI, falls Planungsleistungen betroffen sind.
(2) Zahlungsmodalitäten: - Abschlagszahlungen gemäß § 16 VOB/B.
- Fälligkeit der Rechnungen innerhalb von [XX] Tagen nach Zugang.
- Optional: Sicherheitsleistung (z. B. Vertragserfüllungsbürgschaft) in Höhe von [Betrag] %.
§ 4 Ausführungsfristen und Bauzeitenplan(1) Die Ausführung beginnt am [Datum] und endet spätestens am [Datum]. (2) Der Ingenieur ist verpflichtet, sich an den Bauzeitenplan zu halten und Verzögerungen sofort zu melden. (3) Falls Verzögerungen durch den Auftraggeber entstehen, verlängert sich die Frist um die entsprechende Zeit.
§ 5 Abnahme der Leistung (§ 12 VOB/B)(1) Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellung der vertraglichen Leistungen durch eine schriftliche Abnahmeerklärung. (2) Falls der Auftraggeber keine Abnahme innerhalb von 12 Tagen nach Fertigstellung vornimmt, gilt die Leistung als stillschweigend abgenommen. (3) Mängel sind spätestens bei der Abnahme zu rügen.
§ 6 Mängelansprüche und Gewährleistung (§ 13 VOB/B)(1) Der Ingenieur haftet für Mängel innerhalb der folgenden Fristen: - 5 Jahre bei Bauwerken.
- 4 Jahre bei anderen Ingenieurleistungen, die für die Funktion des Bauwerks wesentlich sind.
- 2 Jahre für sonstige Leistungen (z. B. Beratungen, Gutachten).
(2) Der Ingenieur ist verpflichtet, Mängel innerhalb angemessener Frist nach Aufforderung zu beseitigen. (3) Optionale Haftungsbegrenzung: Falls vertraglich vereinbart, kann die Haftung des Ingenieurs auf einen Betrag von € [Betrag] begrenzt werden.
§ 7 Kündigung (§§ 8 und 9 VOB/B)(1) Kündigung durch den Auftraggeber: - Der Auftraggeber kann den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.
- Bei unberechtigter Kündigung hat der Ingenieur Anspruch auf Vergütung der erbrachten Leistungen sowie entgangenen Gewinn.
(2) Kündigung durch den Ingenieur: - Falls der Auftraggeber die Mitwirkung verweigert oder in Zahlungsverzug gerät, kann der Ingenieur den Vertrag kündigen.
§ 8 Haftung und Versicherung(1) Der Ingenieur haftet nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen, soweit gesetzlich zulässig. (2) Der Ingenieur versichert, eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens € [Betrag] zu unterhalten. (3) Haftungsausschluss für Folgeschäden: Falls nicht anders vereinbart, haftet der Ingenieur nicht für mittelbare Schäden (z. B. Produktionsausfälle).
§ 9 Vertraulichkeit und Urheberrechte(1) Alle im Rahmen des Vertrags erarbeiteten Pläne und Berechnungen bleiben geistiges Eigentum des Ingenieurs, soweit keine Nutzungsrechtsübertragung vereinbart wurde. (2) Der Ingenieur verpflichtet sich zur Geheimhaltung aller ihm bekannt gewordenen geschäftlichen und technischen Informationen.
§ 10 Streitbeilegung(1) Option 1 – Gerichtsstand: Der ausschließliche Gerichtsstand ist [Ort]. (2) Option 2 – Mediation: Die Parteien verpflichten sich zur außergerichtlichen Streitbeilegung durch ein Schlichtungsverfahren.
§ 11 Schlussbestimmungen(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. (2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen in Kraft. Ort, Datum Unterschriften der Vertragsparteien
Alternative Vertragsformen im Ingenieurrecht1. Werkvertrag nach BGB (§§ 631 ff. BGB)- Wird genutzt, wenn die VOB/B nicht vereinbart wurde.
- Mängelhaftung: 5 Jahre bei Bauwerken, 2 Jahre für andere Werke.
- Keine spezialisierten VOB/B-Regelungen.
2. Dienstvertrag nach BGB (§§ 611 ff. BGB)- Gilt für Beratung, Bauüberwachung, Gutachten.
- Keine Erfolgsgarantie, sondern nur eine fachgerechte Leistungspflicht.
- Vergütung erfolgt unabhängig vom Ergebnis.
3. Generalplanervertrag- Ingenieur übernimmt neben Planungsleistungen auch Koordination und Überwachung.
- Haftungsumfang größer als bei normalen Ingenieurverträgen.
4. FIDIC-Vertrag (internationale Bau- und Ingenieurprojekte)- Standardisierte internationale Bau- und Ingenieurverträge.
- Anwendung bei grenzüberschreitenden Infrastrukturprojekten.
VOB/B-VertragDer VOB/B-Vertrag ist besonders für Ingenieure im Bauwesen relevant, da er detaillierte Regelungen zur Vergütung, Mängelhaftung und Kündigung enthält. Für Planungsleistungen kann auch die HOAI zur Vergütung herangezogen werden. Je nach Projektart sind alternative Verträge sinnvoll, etwa Dienstverträge, Werkverträge oder Generalplanerverträge. Für eine rechtssichere Vertragsgestaltung ist eine individuelle Anpassung an das jeweilige Projekt essenziell. |