FIDIC-Vertrag für Ingenieure(Basierend auf den Standardverträgen der Fédération Internationale des Ingénieurs-Conseils – FIDIC) Zwischen: Auftraggeber (Employer): [Name, Anschrift, ggf. vertreten durch] Ingenieur (Engineer/Consultant): [Name, Anschrift, ggf. vertreten durch]
Artikel 1: Vertragsgegenstand(1) Der Ingenieur verpflichtet sich zur Erbringung folgender Leistungen: Planung und Entwicklung Technische Beratung Bauaufsicht und Projektmanagement Qualitätskontrolle und Abnahme
(2) Die Leistungen erfolgen in Ãœbereinstimmung mit: FIDIC-Bedingungen (Red Book, Yellow Book, Silver Book, White Book, je nach Vertragsart) Technischen Normen (z. B. ISO, DIN, EN-Normen) Relevanten lokalen und internationalen Gesetzen
(3) Der Ingenieur handelt als unabhängiger Berater und nicht als Vertreter des Auftraggebers.
Artikel 2: Vertragsgrundlagen(1) Dieser Vertrag basiert auf den FIDIC-Standardverträgen, insbesondere: Red Book (Bauvertrag mit Ingenieurverantwortung) Yellow Book (Design & Build-Vertrag) Silver Book (Turnkey-Vertrag mit erhöhter Ingenieurhaftung) White Book (Consulting-Vertrag für Ingenieurdienstleistungen)
(2) Lokale Gesetze haben Vorrang, soweit sie nicht den FIDIC-Bedingungen widersprechen. (3) Es gelten die in den Vertragsanhängen vereinbarten technischen Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen.
Artikel 3: Vergütung und Zahlungsmodalitäten(1) Die Vergütung des Ingenieurs erfolgt nach einem der folgenden Modelle: (2) Rechnungen sind innerhalb von [XX] Tagen nach Zugang fällig. (3) Bei Zahlungsverzug kann der Ingenieur Verzugszinsen in Höhe von [X]% p.a. verlangen. (4) Falls Sicherheitsleistungen erforderlich sind, erfolgt eine Hinterlegung in Form einer Bankgarantie.
Artikel 4: Leistungsfristen und Projektzeitplan(1) Die vertraglich vereinbarten Fristen sind einzuhalten. (2) Der Ingenieur erstellt einen detaillierten Projektzeitplan, der fortlaufend aktualisiert wird. (3) Verzögerungen, die durch den Auftraggeber entstehen, führen zu einer angemessenen Verlängerung der Fristen. (4) Bei Verzögerungen durch den Ingenieur können Vertragsstrafen vereinbart werden.
Artikel 5: Haftung und Gewährleistung(1) Der Ingenieur haftet nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen. (2) Die Haftung ist auf € [Betrag] pro Schadensfall begrenzt. (3) Falls der Ingenieur Fehler oder Mängel verursacht, ist er zur kostenlosen Nachbesserung verpflichtet. (4) Die Gewährleistungsfrist beträgt [XX] Jahre nach Abschluss der Leistung. (5) Eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von € [Betrag] ist erforderlich.
Artikel 6: Änderungen und Zusatzleistungen(1) Zusätzliche Leistungen müssen schriftlich vereinbart und gesondert vergütet werden. (2) Falls geänderte Umstände eintreten, kann eine Anpassung des Vertrags erforderlich sein.
Artikel 7: Vertragsbeendigung(1) Ordentliche Kündigung: (2) Außerordentliche Kündigung: Jede Partei kann aus wichtigem Grund (z. B. Zahlungsverzug, grobe Pflichtverletzung) fristlos kündigen.
(3) Der Ingenieur hat nach Vertragsende alle relevanten Unterlagen an den Auftraggeber zu übergeben.
Artikel 8: Vertraulichkeit und Urheberrechte(1) Der Ingenieur verpflichtet sich zur Geheimhaltung aller sensiblen Informationen. (2) Falls nicht anders vereinbart, verbleiben alle geistigen Eigentumsrechte an Plänen und Berechnungen beim Ingenieur. (3) Falls der Auftraggeber exklusive Nutzungsrechte wünscht, bedarf dies einer gesonderten Vereinbarung.
Artikel 9: Streitbeilegung(1) Mediation und Schiedsverfahren: Streitigkeiten werden zunächst durch Mediation versucht zu lösen. (2) Falls keine Einigung erzielt wird, entscheidet ein internationales Schiedsgericht nach den Regeln der ICC (International Chamber of Commerce). (3) Gerichtsstand ist [Ort, Land], sofern kein anderes Schiedsgericht vereinbart wurde.
Artikel 10: Schlussbestimmungen(1) Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. (2) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen in Kraft. Ort, Datum Unterschriften der Vertragsparteien
Alternative Vertragsformen im Ingenieurrecht1. Werkvertrag nach BGBAnwendung für einzelne Ingenieurleistungen mit Erfolgsgarantie. Haftung nach BGB-Werkvertragsrecht.
2. Dienstvertrag nach BGBGeeignet für Beratung, Gutachten, Bauüberwachung. Keine Mängelhaftung, nur Sorgfaltspflicht.
3. GeneralplanervertragIngenieur ist Hauptansprechpartner für das gesamte Planungsprojekt. Hohe Verantwortung für Planungskoordination und Mängel.
4. VOB/B-Vertrag
FIDIC-VertragEin FIDIC-Vertrag ist essenziell für internationale Ingenieurprojekte, da er standardisierte Regelungen zur Vergütung, Haftung und Streitbeilegung enthält. Abhängig vom Projekt ist eine angepasste Vertragsgestaltung notwendig, um Risiken zu minimieren und klare Verantwortlichkeiten festzulegen. |