Generalplanervertrag für Ingenieure(Basierend auf dem BGB-Werkvertragsrecht, ggf. VOB/B und HOAI) Zwischen: - Auftraggeber: [Name, Anschrift, ggf. vertreten durch]
- Generalplaner (Ingenieur, Ingenieurbüro): [Name, Anschrift, ggf. vertreten durch]
§ 1 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang(1) Der Auftragnehmer (Generalplaner) verpflichtet sich, alle notwendigen Planungs- und Ingenieurleistungen für das nachfolgend beschriebene Bauvorhaben zu erbringen: - [Detaillierte Beschreibung des Bauprojekts, z. B. Hochbau, Infrastruktur, Industrieanlagen].
(2) Der Generalplaner übernimmt: - Gesamtkoordination der Planung (Architekten-, Fachingenieur- und Sonderplanerleistungen).
- Objekt- und Tragwerksplanung gemäß HOAI.
- Technische Gebäudeausrüstung (TGA).
- Bauphysik, Schallschutz, Brandschutz, Energieberatung.
- Bauüberwachung und Projektsteuerung (falls vereinbart).
(3) Der Generalplaner stellt sicher, dass die Planung DIN- und EN-Normen sowie bauordnungsrechtliche Vorschriften einhält.
§ 2 VertragsgrundlagenDieser Vertrag basiert auf: - Werkvertragsrecht nach §§ 631 ff. BGB.
- Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), sofern anwendbar.
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil B (VOB/B), falls ausdrücklich vereinbart.
- Landesbauordnungen, DIN-Normen, VDI-Richtlinien, Eurocodes.
§ 3 Vergütung und Zahlungsmodalitäten(1) Vergütungsmodelle: - Option 1: Pauschalvergütung in Höhe von € [Betrag] zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
- Option 2: Abrechnung gemäß HOAI-Leistungsphasen [X-Y] nach anrechenbaren Kosten.
- Option 3: Abrechnung auf Stundenbasis (€ [Stundensatz] zzgl. MwSt.).
(2) Zahlungsmodalitäten: - Abschlagszahlungen gemäß § 15 HOAI / § 16 VOB/B.
- Rechnungen sind innerhalb von [XX] Tagen nach Zugang fällig.
(3) Optional: Sicherheitsleistung (z. B. Vertragserfüllungsbürgschaft) in Höhe von [X] %.
§ 4 Leistungszeitraum und Fristen(1) Die Planungsleistung beginnt am [Datum] und endet voraussichtlich am [Datum]. (2) Der Generalplaner erstellt einen detaillierten Projektablaufplan mit Meilensteinen. (3) Falls Verzögerungen durch den Auftraggeber entstehen, verlängert sich die Frist entsprechend.
§ 5 Abnahme der Leistung(1) Die Abnahme erfolgt schriftlich durch den Auftraggeber. (2) Falls der Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen keine Mängel rügt, gilt die Leistung als stillschweigend abgenommen. (3) Die Abnahme erfolgt in Teilleistungen nach HOAI-Leistungsphasen, wenn vereinbart.
§ 6 Mängelhaftung und Gewährleistung(1) Der Generalplaner haftet für Mängel innerhalb folgender Fristen: - 5 Jahre für Bauwerke (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).
- 2 Jahre für sonstige Planungsleistungen (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB).
(2) Mängel sind vom Generalplaner auf eigene Kosten zu beseitigen. (3) Haftungsbegrenzung (falls vereinbart): - Die Haftung des Generalplaners ist auf € [Betrag] pro Schadensfall begrenzt.
§ 7 Pflichten des Generalplaners(1) Der Generalplaner übernimmt die gesamte Projektkoordination und stellt sicher, dass alle beteiligten Fachplaner effizient zusammenarbeiten. (2) Der Generalplaner haftet für Planungsfehler, Koordinationsmängel und unzureichende Überwachung der Fachplaner. (3) Falls externe Fachplaner beauftragt werden, bleibt die Verantwortung beim Generalplaner, sofern er diese vertraglich in das Projekt integriert.
§ 8 Kündigung des Vertrags(1) Ordentliche Kündigung durch den Auftraggeber (§ 648 BGB): - Der Auftraggeber kann jederzeit kündigen, muss aber die bereits erbrachten Leistungen vergüten.
(2) Kündigung durch den Generalplaner (§ 648a BGB): - Der Generalplaner kann kündigen, wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten verletzt oder in Zahlungsverzug gerät.
§ 9 Haftung und Versicherung(1) Der Generalplaner haftet nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen, soweit gesetzlich zulässig. (2) Der Generalplaner versichert, eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens € [Betrag] zu unterhalten. (3) Haftungsausschluss für Folgeschäden: Falls nicht anders vereinbart, haftet der Generalplaner nicht für mittelbare Schäden (z. B. Produktionsausfälle).
§ 10 Vertraulichkeit und Urheberrechte(1) Der Generalplaner verpflichtet sich zur Geheimhaltung aller ihm bekannt gewordenen geschäftlichen und technischen Informationen. (2) Falls nicht anders vereinbart, verbleiben alle Urheberrechte an Plänen, Zeichnungen und Berechnungen beim Generalplaner. (3) Optionale Regelung zur Rechteübertragung: - Option 1: Auftraggeber erhält ein einfache Nutzungsrechte.
- Option 2: Auftraggeber erhält exklusive Nutzungsrechte gegen zusätzliche Vergütung.
§ 11 Streitbeilegung(1) Gerichtsstand: Erfüllungsort und Gerichtsstand ist [Ort]. (2) Alternative Mediation: Falls Streitigkeiten entstehen, verpflichten sich beide Parteien zunächst zur außergerichtlichen Streitbeilegung durch Mediation.
§ 12 Schlussbestimmungen(1) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. (2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen in Kraft. Ort, Datum Unterschriften der Vertragsparteien
Alternative Vertragsformen im Ingenieurrecht1. Werkvertrag nach BGB (§§ 631 ff. BGB)- Ideal für einzelne Ingenieurleistungen, bei denen ein Erfolg geschuldet wird.
- Abnahme erforderlich, Gewährleistung nach § 634 BGB.
2. Dienstvertrag nach BGB (§§ 611 ff. BGB)- Gilt für Beratungen, Bauüberwachungen und Gutachten.
- Keine Mängelhaftung, da nur eine Tätigkeit geschuldet wird.
3. VOB/B-Vertrag- Speziell für Bauleistungen, die direkt in das Bauprojekt eingebunden sind.
- Enthält detaillierte Regelungen zu Vergütung, Mängelhaftung und Kündigung.
4. FIDIC-Verträge (Internationale Bauprojekte)- Standardisierte internationale Verträge für Ingenieurleistungen.
- Klare Regelungen zur Vergütung und Haftung für Großprojekte.
GeneralplanervertragEin Generalplanervertrag ist essenziell für komplexe Bau- und Ingenieurprojekte, da er die gesamte Planungs- und Koordinationsverantwortung auf einen Ingenieur überträgt. Eine rechtssichere Vertragsgestaltung ist entscheidend, um Risiken zu minimieren und klare Verantwortlichkeiten festzulegen. |