Werkvertrag für IngenieureVertragspartner(1) Auftraggeber: [Name, Adresse, ggf. vertreten durch] (2) Auftragnehmer (Ingenieur): [Name, Adresse, ggf. Ingenieurbüro]
§ 1 Vertragsgegenstand(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die folgenden Leistungen zu erbringen: - [Detaillierte Beschreibung der Ingenieurleistung, z. B. Tragwerksplanung, Bauplanung, Gutachten, Maschinenkonstruktion].
- [Optional: Leistungen in Teilschritten mit definierten Meilensteinen].
(2) Die Leistung erfolgt gemäß den anerkannten Regeln der Technik und unter Beachtung der DIN-Normen [z. B. DIN 1045 (Betonbau), DIN 4109 (Schallschutz)] sowie der gesetzlichen Vorgaben. (3) Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
§ 2 Vertragsart und Vergütung(1) Es handelt sich um einen Werkvertrag gemäß §§ 631 ff. BGB. Der Auftragnehmer schuldet ein fertiges Werk. Alternative: (Nur für Beratungsleistungen) Es handelt sich um einen Dienstvertrag gemäß §§ 611 ff. BGB. Der Auftragnehmer schuldet eine fachgerechte Tätigkeit, jedoch keinen bestimmten Erfolg. (2) Die Vergütung beträgt: - Pauschalpreis: € [Betrag] zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
- Alternativ: Abrechnung nach Aufwand mit einem Stundensatz von € [Betrag].
(3) HOAI-Option: Falls die HOAI anwendbar ist, erfolgt die Vergütung gemäß den HOAI-Honorartafeln für Ingenieurleistungen.
§ 3 Zahlungsmodalitäten(1) Die Zahlung erfolgt in folgenden Raten: - Option 1: 30 % nach Auftragserteilung, 40 % nach Fertigstellung der Planung, 30 % nach Abnahme.
- Option 2: Monatliche Abschlagszahlungen nach erbrachter Leistung.
(2) Rechnungen sind innerhalb von [XX] Tagen ohne Abzüge fällig.
§ 4 Abnahme der Leistung(1) Die Abnahme erfolgt schriftlich durch den Auftraggeber nach Fertigstellung des Werkes. (2) Falls der Auftraggeber die Abnahme verweigert, muss er innerhalb von 14 Tagen Mängel rügen. Erfolgt keine Rückmeldung, gilt die Abnahme als erfolgt.
§ 5 Mängelhaftung und Gewährleistung(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt: - Option 1: 5 Jahre für Bauwerke gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.
- Option 2: 2 Jahre für sonstige Ingenieurleistungen gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB.
(2) Der Auftragnehmer hat Mängel auf eigene Kosten innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.
§ 6 Haftung(1) Der Ingenieur haftet für Schäden nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung. (2) Eine Haftungsbegrenzung auf € [Betrag] ist möglich. (3) Versicherungsklausel: Der Ingenieur sichert zu, eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens € [Betrag] zu unterhalten.
§ 7 Kündigung(1) Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit kündigen (§ 648 BGB), muss jedoch die bereits erbrachten Leistungen vergüten. (2) Der Ingenieur kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen (§ 648a BGB).
§ 8 Geheimhaltung und Urheberrechte(1) Der Ingenieur verpflichtet sich, alle erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln. (2) Urheberrechtliche Option: Pläne und Berechnungen bleiben geistiges Eigentum des Ingenieurs, es sei denn, es wird eine Übertragung der Nutzungsrechte vereinbart.
§ 9 Streitbeilegung- Option 1: Ausschließlicher Gerichtsstand ist [Ort].
- Option 2: Mediation oder Schiedsverfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung.
§ 10 Schlussbestimmungen(1) Änderungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. (2) Falls eine Bestimmung unwirksam ist, bleibt der Vertrag im Übrigen gültig. Ort, Datum Unterschriften der Vertragsparteien
Alternative Vertragsarten im Ingenieurrecht1. Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB)- Anwendbar für Beratungen, Prüfungen, Gutachten, Schulungen.
- Der Ingenieur schuldet nur eine fachgerechte Leistung, aber keinen Erfolg.
- Keine Gewährleistungspflichten, aber Haftung für Pflichtverletzungen.
2. Generalplanervertrag- Der Ingenieur übernimmt als Generalplaner alle Ingenieurleistungen eines Projekts.
- Mischvertrag: Enthält Werk- und Dienstleistungsverpflichtungen.
- Hohe Verantwortung und Koordinationspflichten.
3. VOB/B-Vertrag- Anwendbar im Bauwesen, oft in öffentlichen Bauprojekten.
- Ergänzt das BGB um spezielle Regelungen zu Mängelhaftung und Kündigung.
4. FIDIC-Verträge (internationales Ingenieurrecht)- Standardisierte internationale Ingenieurverträge.
- Detaillierte Regelungen zu Vergütung, Haftung und Streitbeilegung.
WerkvertragEin Werkvertrag ist die häufigste Vertragsform für Ingenieure, insbesondere bei Planungs- und Konstruktionsleistungen. Alternativ kommen Dienstverträge, Generalplanerverträge oder VOB/B-Verträge in Betracht. Die Vertragsgestaltung sollte individuell an das Projekt angepasst werden, um Haftungsrisiken zu minimieren. |