Dienstvertrag für Ingenieure(Basierend auf den §§ 611 ff. BGB – Dienstvertragsrecht) Zwischen: - Auftraggeber: [Name, Anschrift, ggf. vertreten durch]
- Auftragnehmer (Ingenieur, Ingenieurbüro): [Name, Anschrift, ggf. vertreten durch]
§ 1 Vertragsgegenstand(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, folgende Ingenieurleistungen als Dienstleistungen zu erbringen: - [Detaillierte Beschreibung der Leistung, z. B. Beratung, Bauüberwachung, technische Prüfungen, Gutachten, Projektmanagement].
(2) Die Dienstleistung erfolgt gemäß den anerkannten Regeln der Technik unter Berücksichtigung: - DIN-Normen und Eurocodes.
- Bauordnungsrechtlichen, sicherheits- und umweltrechtlichen Vorgaben.
(3) Der Auftragnehmer schuldet keinen bestimmten Erfolg, sondern nur die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Leistungen.
§ 2 Vertragsart und Vergütung(1) Es handelt sich um einen Dienstvertrag nach §§ 611 ff. BGB. (2) Die Vergütung erfolgt: - Option 1: Stundensatz von € [Betrag] zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
- Option 2: Monatspauschale in Höhe von € [Betrag] zzgl. Umsatzsteuer.
- Option 3: Honorar nach HOAI, falls anwendbar.
(3) Reisekosten und Spesen sind gesondert zu vergüten, wenn sie vorher abgestimmt wurden. (4) Optional: Falls der Vertrag länger als [X] Monate läuft, erfolgt eine jährliche Preisangleichung um [%].
§ 3 Zahlungsmodalitäten(1) Rechnungen sind innerhalb von [XX] Tagen nach Rechnungsstellung fällig. (2) Abschlagszahlungen können monatlich oder quartalsweise erfolgen. (3) Bei Zahlungsverzug kann der Ingenieur Verzugszinsen in Höhe von [X]% p.a. verlangen.
§ 4 Leistungszeitraum und Arbeitsort(1) Die Dienstleistungen beginnen am [Datum] und laufen bis [Datum] (befristeter Vertrag) / auf unbestimmte Zeit (unbefristeter Vertrag). (2) Arbeitsort: - Option 1: Beim Auftraggeber unter [Adresse].
- Option 2: Im Homeoffice / eigener Betriebsstätte des Ingenieurs.
(3) Optional: Der Ingenieur ist verpflichtet, wöchentliche Statusberichte über die erbrachten Leistungen vorzulegen.
§ 5 Kündigung und Beendigung des Vertrags(1) Ordentliche Kündigung: - Falls unbefristet: Beide Parteien können den Vertrag mit einer Frist von [X] Wochen zum Monatsende kündigen.
- Falls befristet: Der Vertrag endet automatisch am [Datum], sofern keine Verlängerung schriftlich vereinbart wird.
(2) Außerordentliche Kündigung: - Jede Partei kann aus wichtigem Grund kündigen (z. B. Zahlungsverzug, grobe Pflichtverletzung).
- Kündigung muss schriftlich erfolgen.
(3) Nachvertragliche Pflichten: - Vertraulichkeits- und Datenschutzpflichten gelten auch nach Vertragsende weiter.
§ 6 Haftung(1) Der Ingenieur haftet nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen. (2) Die Haftung für mittelbare Schäden (z. B. Produktionsausfälle) ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. (3) Optionale Haftungsbegrenzung: Falls vereinbart, wird die Haftung auf € [Betrag] pro Schadensfall begrenzt. (4) Der Ingenieur sichert zu, eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von € [Betrag] zu unterhalten.
§ 7 Vertraulichkeit und Datenschutz(1) Der Ingenieur verpflichtet sich, sämtliche betriebsinternen Informationen des Auftraggebers streng vertraulich zu behandeln. (2) Optional: Nach Beendigung des Vertrags müssen alle vertraulichen Unterlagen und digitalen Daten gelöscht oder zurückgegeben werden. (3) Der Ingenieur verpflichtet sich zur Einhaltung der DSGVO, sofern personenbezogene Daten verarbeitet werden.
§ 8 Urheberrechte und Nutzungsrechte(1) Falls der Ingenieur im Rahmen der Dienstleistung geistiges Eigentum (Pläne, Berechnungen, Software) entwickelt, bleibt dieses Eigentum des Ingenieurs, sofern nicht anders vereinbart. (2) Optionale Regelung zur Rechteübertragung: - Option 1: Auftraggeber erhält einfache Nutzungsrechte für eigene Zwecke.
- Option 2: Auftraggeber erhält exklusive Nutzungsrechte gegen zusätzliche Vergütung.
§ 9 Streitbeilegung(1) Gerichtsstand: Erfüllungsort und Gerichtsstand ist [Ort]. (2) Alternative Mediation: Falls Streitigkeiten entstehen, verpflichten sich beide Parteien zunächst zur außergerichtlichen Streitbeilegung durch Mediation.
§ 10 Schlussbestimmungen(1) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. (2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen in Kraft. Ort, Datum Unterschriften der Vertragsparteien
Alternative Vertragsformen für Ingenieure1. Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) – Erfolgsgeschuldeter Vertrag- Geeignet für Tragwerksplanung, Baukonstruktionen, Prüfungen mit Abnahme.
- Der Ingenieur schuldet ein fertiges Werk, keine bloße Leistung.
- Vergütung erfolgt nach Abnahme des Werkes.
- Mängelhaftung nach § 634 BGB.
2. Generalplanervertrag- Der Ingenieur übernimmt als Generalplaner sämtliche Ingenieurleistungen eines Bauprojekts.
- Enthält Elemente eines Dienstvertrags (Koordination) und eines Werkvertrags (Planungserfolg).
- Hohe Verantwortung und umfangreiche Haftung für alle Planungsphasen.
3. VOB/B-Vertrag (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen)- Standardvertrag für Bauprojekte.
- Detaillierte Regelungen zur Mängelhaftung, Vergütung und Kündigung.
- Ideal für Ingenieure, die in Bauüberwachung oder technische Fachplanungen eingebunden sind.
4. FIDIC-Verträge (Internationale Bau- und Ingenieurprojekte)- Standardisierte internationale Verträge für Ingenieure und Bauprojekte.
- Detaillierte Regelungen zu Vergütung, Haftung und Streitbeilegung.
- Anwendbar für Großprojekte weltweit.
DienstvertragDer Dienstvertrag ist ideal für beratende, überwachende und prüfende Ingenieurleistungen, da er keinen Erfolg, sondern nur eine fachgerechte Leistungspflicht vorsieht. Alternative Verträge wie Werkverträge oder Generalplanerverträge sind notwendig, wenn konkrete Planungserfolge oder Bauleistungen im Mittelpunkt stehen. Um Risiken zu minimieren, sollten Vergütung, Kündigungsmodalitäten und Haftungsbegrenzungen genau geregelt sein. Eine rechtssichere Vertragsgestaltung ist entscheidend, um Streitigkeiten zu vermeiden. |